| DAS PSYCHIATRISCHE TESTAMENT |
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Hubertus Rolshoven (†) & Peter Rudel (Rechtsanwalt in Berlin) Allgemeine Information Der psychiatrische Freiheitsentzug ist ein Risiko, mit dem wir leben müssen – noch. Aber wie steht es mit der Zwangsbehandlung? Menschen wie Sie und wir können – in Anlehnung an das Patiententestament und den Letzten Willen – im Zustand der nicht angezweifelten Vernunft und Normalität eine schriftliche Erklärung verfassen, in der sie genau und wohlüberlegt festlegen, wie sie behandelt – oder aber nicht behandelt – werden wollen, sollten Dritte sie als geisteskrank und behandlungsbedürftig diagnostizieren. Wo Ihr Wille eindeutig erklärt ist, können Ihnen andere nicht mehr ihren eigenen aufzwingen, indem sie vorgeben, Ihren mutmaßlichen Willen auszuführen. Diese Erklärung wird das »Psychiatrische Testament« genannt. Psychiatriebetroffene, die wissen, wie es in Anstalten zugeht, haben gemeinsam mit Hubertus Rolshoven und Peter Rudel, zwei psychiatriekundigen Rechtsanwälten in Berlin, eine Mustererklärung entwickelt, die auch Sie zur Grundlage Ihrer Willenserklärung machen können. Bei den ersten Anwendungen hat sie sich als hilfreich und oft als wirksam erwiesen. Psychiater schreckten vor der Zwangsbehandlung zurück. Im internationalen Rahmen genießt das Psychiatrische Testament bei Psychiatriebetroffenen ein hohes Ansehen. Für das Europäische Netzwerk von Psychiatriebetroffenen stellt es ein wirksames und notwendiges Mittel gegen willkürliche psychiatrische Zwangsbehandlung dar, weshalb es seine Entwicklung und Verbreitung als wesentliche Maßnahme zum Schutz des Menschenrechts auf körperliche Unversehrtheit und zur rechtlichen Gleichstellung mit normalen Kranken fördert. Wollen Sie ein Psychiatrisches Testament errichten, können Sie die Formblätter (bestehend aus Mustertext und Gebrauchsanweisung, 12 A4-Seiten) kostenlos downloaden von der Website des Für alle Fälle e.V. Berlin, oder als Papierausdruck gegen Gebühr beim Peter Lehmann Antipsychiatrieversand, Zabel-Krüger-Damm 183, D-13469 Berlin, bestellen (schriftlich, telefonisch, per Fax oder durch Beilage von Briefmarken im Wert von € 4,50 bei [Stand: Februar 2003]. Sie können auch per E-mail bestellen. Der Text der Formblätter ist identisch mit dem Artikel von Rolshoven und Rudel in »Statt Psychiatrie«, herausgegeben von Kerstin Kempker und Peter Lehmann (Berlin 1993), ebenso mit der Gebrauchsanweisung. In »Statt Psychiatrie« und auf den Formblättern ist die Gebrauchsanweisung selbstverständlich ebenfalls enthalten. Gebrauchsanweisung Der Musterentwurf ist in allgemeiner Form gehalten, am deutschen Recht orientiert und enthält teilweise lediglich beispielhafte Vorausbestimmungen (z.B. in Teil 11 des Haupttextes). Ihr persönliches Psychiatrisches Testament, sprich: Ihre Vorausverfügungen für den Fall psychiatrischer Aufenthalte bzw. Behandlungsmaßnahmen, müssen Sie selbst entwerfen und schriftlich festhalten. Untersuchen Sie den Mustertext daraufhin, wie Sie ihn ergänzen möchten. Es empfiehlt sich, die Vertrauenspersonen vor ihrer Benennung über die geplante Erstellung des Psychiatrischen Testaments zu informieren und mit ihnen Ihre Wünsche zu besprechen, egal ob Ihre Vertrauenspersonen informell oder als amtlich bestellte Betreuer/innen tätig werden sollen. Besprechen Sie das Psychiatrische Testament mit einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin, einem Notar oder einer Notarin Ihres Vertrauens und lassen Sie es mit einem Prüfvermerk versehen. Hierbei ist auch das jeweilige Landesrecht (z.B. PsychKG Berlin, PsychKG Nordrhein-Westfalen, HFEG Hessen) zu berücksichtigen. Die Prüfung durch beispielsweise eine Anwältin ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, erhöht jedoch den Stellenwert des Psychiatrischen Testaments und lässt eine strengere Beachtung durch Anstalten und Psychiater sowie sonstige Dritte erwarten.
Wenn Sie sich Ihres
selbstformulierten Psychiatrischen Testaments nicht sicher sind, ist
eine anwaltliche Überprüfung sinnvoll, um gegebenenfalls fehlerhafte
Formulierungen zu vermeiden, die seine Anwendung gefährden könnten. Bestätigungsperson kann jede/r sein. Als Zugeständnis an herrschende Verhältnisse ist es möglicherweise sinnvoll, sich eine ›psychiatrisch über jeden Zweifel erhabene‹ Person auszuwählen. Wenn Sie, die Bestätigungsperson und die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt das Psychiatrische Testament in die (vorerst) endgültige Form gebracht und unterzeichnet haben, ist es formell korrekt erstellt und kann an die einzelnen Vertrauenspersonen geschickt werden. Es sollte bei einer oder mehreren Vertrauenspersonen hinterlegt werden. In Betracht kommt selbstverständlich auch die Kanzlei, die Sie beraten hat. Zuhause in Ihren persönlichen Unterlagen sollten Sie ebenfalls eine Ausfertigung haben und für Dritte auffindbar verwahren. In Ihren persönlichen Unterlagen sollte folgender Hinweis vermerkt sein:
Bewahren Sie diese Gebrauchsanweisung zusammen mit Ihrem Psychiatrischen Testament auf und legen Sie sie ggf. auch Ihrer Kanzlei vor. Das Psychiatrische Testament sollte von dem/r Betroffenen regelmäßig in Abständen von etwa einem Jahr aktualisiert, d.h. mit Datumsangabe neu unterschrieben werden. Nur wenn Änderungen erfolgen, ist es ratsam, die übrigen Unterzeichner/innen in die Unterschriftsleistung einzubeziehen. Sofern Sie nichts ändern, entstehen keine Kosten bei der Neuunterzeichnung. Wenn Sie sich in einer psychiatrischen Einrichtung, einem allgemeinen Krankenhaus oder einem Heim befinden und psychiatrisch behandelt werden sollen, müssen Sie nun dafür sorgen, dass Ihre Mitmenschen merken, dass Sie in Gefahr sind. Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen. Setzen Sie Anstalt oder Krankenhaus von Ihrem Psychiatrischen Testament in Kenntnis und dringen Sie auf die Einhaltung Ihrer Vorgaben. Sollten sich die Behandler nicht an Ihre Bestimmungen halten, scheuen Sie sich nicht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin einzuschalten. Im eigentlichen Psychiatrischen Testament, dem Haupttext, erteilen Sie Ihren Vertrauenspersonen und ggf. Betreuer(inne)n Handlungsanweisungen. Sind eine oder mehrere Ihrer Vertrauenspersonen vom Vormundschaftsgericht zu Betreuer(inne)n bestellt worden, so dürfen und müssen sie Ihre Handlungsanweisungen des Psychiatrischen Testaments erst im Anschluss offenbaren. Hier noch einige Bemerkungen zu einzelnen Teilen des Haupttextes:
Zur Anregung an dieser Stelle einige Beispiele aus der Erfahrung von Psychiatrie-Betroffenen:
Im Artikel »Theorie
und Praxis des Psychiatrischen Testaments« von Peter Lehmann (in
diesem Buch) finden Sie ein Beispiel, wie dieser Teil 11 ausformuliert
werden kann.
Das Psychiatrische Testament, das zudem als »Betreuungstestament« dienen und die Willkür einer möglichen ›Betreuung‹ eindämmen soll (siehe Winzen 1993), sollten Sie mit zwei getrennten Ergänzungen versehen.
Ein typisches Verfahren kann so ablaufen: Sie haben formell korrekt ein Psychiatrisches Testament erstellt. Einige Zeit später liefert man Sie in die Anstalt ein, erklärt Sie für psychisch krank und bringt Sie dort per Beschluss des Vormundschaftsgerichts für eine bestimmte Zeit vorläufig unter. Nun will der Psychiater Hand an Sie legen und Ihnen irgendwelche Mittel aufzwingen. Sie lehnen unter Berufung auf Ihr Psychiatrisches Testament ab und rufen eine Ihrer Vertrauenspersonen zu Hilfe. Diese überreicht dem Psychiater unter Zeugen Ihr Psychiatrisches Testament und/oder beauftragt ggf. den von Ihnen vorgesehenen Rechtsanwalt. Der stellt dem Psychiater ein Schreiben zu, aus dem hervorgeht, dass er Ihre Interessen wahrnimmt, die momentan Ihre Vertrauensperson durchsetzt. Der Psychiater fürchtet Regressansprüche und verzichtet auf die gewaltsame Verabreichung von Neuroleptika. Er bietet sie an, macht sie Ihnen schmackhaft, Sie lehnen ab. Ihre Vertrauenspersonen, Freunde und Freundinnen besuchen Sie in der Anstalt, der Psychiater erträgt Ihren – nicht durch Neuroleptika veränderten – Anblick und die Unruhe, die Sie auf der Station auslösen, nicht mehr und setzt sich für eine rasche Freilassung ein. Eine anderer Ablauf: In der genannten Situation wehren Sie sich gegen die Behandlung, Ihnen soll ein Betreuer bestellt werden, der über Ihren Kopf »für Sie« entscheidet. Ihre Vertrauensperson, vertreten durch Ihren Anwalt, legt die Betreuungsanordnung (Ergänzung 1) vor und wird daraufhin zum Betreuer für den Bereich »Heilbehandlung« bestellt. Nach diesem Akt ist die Vertrauensperson verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht die Betreuungsanordnung (Ergänzung 2) vorzulegen. In Ihrem Sinne stimmt der Betreuer Ihres Vertrauens einer vom Psychiater gewünschten Neuroleptika- Verabreichung nicht zu. Der Psychiater sagt, er habe außer Neuroleptika nichts anzubieten, und fordert vom Gericht die Abberufung Ihres Betreuers.
Ihr Rechtsanwalt legt den Haupttext vor, um Ihren rechtzeitig
erklärten Willen durchzusetzen. Bei Gefahr im Verzug, d.h. wachsender
Ungeduld des Psychiaters, der erkennen lässt, dass er sich über die
Gesetzeslage hinwegsetzen und seine von ihm favorisierte
Behandlungsmaßnahme ohne richterliche Genehmigung vollziehen will,
legt Ihre Vertrauensperson schon vorab unter Zeugen den Haupttext
Ihres Psychiatrischen Testaments vor und gibt ihn zur möglichen
späteren Beweissicherung zu Ihren Anstaltsakten. Der Psychiater wendet
sich einem ungeschützten Untergebrachten zu und verliert das Interesse
an Ihrer Behandlung. Ihre Freundinnen und Freunde besuchen Sie,
kümmern sich in besonderer Weise um Sie, bis Sie wieder die Anstalt
verlassen können. Peter Lehmann: Literatur zum »Psychiatrischen Testament« Diese Literatur ist sämtlich enthalten in: Lehmann, Peter (Hg.): Alles über das Psychiatrische Testament – Gesammelte Kopien wichtiger Publikationen und Textstellen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz zum Selbstkostenpreis. Allgemeines, juristische Grundlagen, Entscheide & Kommentare, Gesetzesinitiativen, Historisches, Presseberichte, Diskussionen.
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Hubertus Rolshoven (†) & Peter Rudel (Rechtsanwalt in Berlin) |
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