SATZUNG

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Selbsthilfegruppe führt den Namen „Achterbahn der Gefühle“, Selbsthilfegruppe für bipolar (manisch-depressiv) Erkrankte und Angehörige in Bochum, nachfolgend Selbsthilfegruppe genannt.

(2) Der Sitz der Selbsthilfegruppe ist Bochum.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Selbsthilfegruppe, Gemeinnützigkeit

(1) Die Selbsthilfegruppe verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung.

Ihre Aufgaben durch Information-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit sind:

   °   Die Selbsthilfe durch gegenseitige Unterstützung zu fördern. Hierzu trifft sich die Gruppe

        zweimal monatlich. Die Mitglieder der Selbsthilfegruppe verpflichten sich, über die persönlichen

        Inhalte der Gruppentreffen Stillschweigen zu bewahren.

 

   °   Aufklärung und Informationen über die schulmedizinischen und alternativen Therapie- und    

        Heilmethoden bei den Krankheitsbildern der bipolaren und affektiven Störungen  ( Kapitel F 3

        der Internationalen Klassifikation der Krankheiten 10. Revision (ICD 10) F 30 – F38)

   °    Vorbeugung gegen Rückfälle durch Erkennen von Frühwarnzeichen und Krisenhilfe

   °    Information über Patientenrechte und Hilfestellung

   °    Information  über die Diagnose und Therapie der Erkrankung und die Ziele der Selbsthilfegruppe

         mit einer Website im Internet.

 

   °    Kooperation mit anderen Selbsthilfegruppen, der Deutschen Gesellschaft für Bipolare

         Störung  e. V. mit Sitz in Hamburg, dem Bundesverband des Bipolar Netzwerk e. V. mit Sitz in

         Köln, und dem Verband der Psychiatrie – Erfahrenen mit Sitz in Bonn.

(2) Die Selbsthilfegruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Selbsthilfegruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die   

      Mitglieder der Selbsthilfegruppe erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus

      Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Selbsthilfegruppe weder etwa

      eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Selbsthilfegruppe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt

      das Vermögen der Selbsthilfegruppe an den Bundesverband des Bipolar Selbsthilfe Netzwerk e.V.

      mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Finanzierung

Die Selbsthilfegruppe finanziert sich durch

°    Mitgliederbeiträge

°    Finanzierung durch Krankenkassen nach § 20 Abs. 4 SGB V

°    Spenden

°    Öffentliche Zuwendungen

°    Sonstige Zuwendungen

 

§ 4 Mitgliedschaft

Die Selbsthilfegruppe hat

°    Ordentliche Mitglieder,

°    Fördermitglieder und

°    Ehrenmitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

      Jede/jeder Betroffene der bipolaren Erkrankung und Angehörige von bipolar Erkrankten kann

      Mitglied werden.

 

(2) Fördermitglieder unterstützen die Arbeit und Zwecke der Selbsthilfegruppe gemäß § 2 der Satzung

      durch Beiträge und Spenden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(3) Die Ehrenmitgliedschaft kann an natürliche Personen verliehen werden, die nicht Mitglied des Vereins

      sind. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag entrichten; sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds oder wenn das Mitglied eine juristische Person oder eine

    Personengesellschaft ist, mit ihrer Auflösung,

b) durch Kündigung,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus der Selbsthilfegruppe.

(2) Die Kündigung ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich und erfolgt durch schriftliche

      Erklärung gegenüber dem Vorstand der Selbsthilfegruppe.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Liste der Mitglieder gestrichen werden,

      wenn es mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und diesen nach Ablauf einer ihm gesetzten

      Nachfrist, wobei auf die Folge der Streichung bei Verstreichen lassen der Frist hinzuweisen ist, nicht

      fristgerecht bezahlt hat.

 

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes aus der Selbsthilfegruppe

      ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, das gröblich gegen die

      Interessen der Selbsthilfegruppe z.B. das Gebot der Verschwiegenheit, verstößt. Vorher ist dem

      Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich

      Dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen

      Und dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.

 

§ 6 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern können zur Deckung der laufenden Kosten, wie z.B. für Telefon, Porto und

      Fotokopien, jährliche Mindestbeträge erhoben werden; ihre Höhe und ihre Fälligkeit werden von der

      Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist Jährlich bis zum 31.03.  des laufenden

      Kalenderjahres zu entrichten.

 

      Mitglieder, die mit dem Jahresbeitrag von mehr als einem Jahr im Rückstand sind, werden durch den

      Vorstand automatisch acht Wochen nach schriftlicher Erinnerung ausgeschlossen. Sofern sie 

       innerhalb dieser achtwöchigen Frist die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht vollumfänglich

       beglichen haben. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, aufgrund eines begründeten Antrags die Stundung des Beitrags zu

      gewähren, Teilzahlung zu gestatten oder die Beitragsstellung ganz zu unterlassen.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Organe der Selbsthilfegruppe

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vertretung der Selbsthilfegruppe durch den Vorstand

(1) Der Vorstand der Selbsthilfegruppe besteht aus

      a) der/dem Sprecher/in und eine/r/m Kassierer/in

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Selbsthilfegruppe. Er vertritt die Selbsthilfegruppe gerichtlich

      und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstander sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des

     Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeiten abgrenzt.

     

(4) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, sie können die Aufwendungen, die ihnen durch

      ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.

(5) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

     a) Planung und Verwirklichung der Ziele gemäß § 2 der Satzung

     b) Vorbereitung und Einberufung der Gruppentreffen

     c) Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichtes

     d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern.

 

§ 9 Wahlen und Amtsdauer

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch Einzelwahl gewählt. Bei der Wahl ist im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.

(3) Für den Fall, dass für die zur Verfügung stehenden Ämter nicht genügend qualifizierte Kandidaten zur Verfügung stehen oder wenn es der Mitgliederversammlung aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint, kann sie beschließen, dass zwei Vorstandsämter durch ein gewähltes Vorstandsmitglied ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatz-mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Für den Fall, dass sich eine

qualifizierte Person für das freigewordene Amt nicht finden lässt oder wenn es aus anderen Gründen erforderlich erscheint, ist der Vorstand berechtigt, höchstens zwei Ämter in einer Person zu vereinigen. Das Ersatzmitglied oder die Ämtervereinigung ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Kommt eine Mehrheit über die Bestätigung nicht zustande, ist das freigewordene Amt durch Wahl gemäß

Abs.(1) für die Dauer der Amtszeit des amtierenden Vorstandes neu zu besetzen.

(5) Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Zahlungsvorgänge wählt die Mitgliederversammlung eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist möglich.

Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Kassenprüfer/in sein.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich  spätestens bis zum §1 März statt. Sie wird vom / von der Sprecher/in, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von einem/einer Stellvertretenden Sprecher/in mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme  des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

c) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge

d) Beschlussfassung über die Bildung von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung von Veranstaltungen oder zur Gestaltung des Internetangebotes.

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die Auflösung der Selbsthilfegruppe

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

g) Berufung gegen den Ausschuss von Mitgliedern.

 

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Sprecher/in im Falle seiner /ihrer Verhinderung vom / von einem/einer Stellvertretenden Sprecher/in geleitet. Die Versammlung kann einen /eine Versammlungsleiter/in bestimmen.

(2)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

(3) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der im Versammlungsraum anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtig-ten Mitglieder ist zur Änderung der Satzung notwendig, eine Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks.

 

§12 Kassen- und Rechnungsprüfung

(1) Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung zu erfolgen.

(2) Die Kassenprüfer/innen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwe-send sind.

§14 Auflösung der Selbsthilfegruppe

(1) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der/die Sprecher/in und der/die Stellvertretenden Sprecher/in die gemeinsam Vertretungsberechtigten  Liquidatoren.

 

Bochum, den 02.04.08

 

Der Vorstand

Jürgen Trösken                                      Uschi Trösken

______________________                     _____________________

Sprecher                                               Kassiererin

 

Diese Änderung der Satzung von 05.09.07 wurde in der Mitgliederversammlung am 02.04.08 in Bochum beschlossen.